Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien) Art. 16

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 521/1974

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 16

Inkrafttretensdatum

02.10.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 16

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  3. Absatz 3,Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen durch schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem anderen Staate notifiziert worden ist.

    ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

    Geschehen zu Rom, 16. November 1971, in zweifacher Urschrift in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002313

Dokumentnummer

NOR12030032

Alte Dokumentnummer

N2197424946S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/521/A16/NOR12030032

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