(3)Absatz 3,Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen durch schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem sie dem anderen Staate notifiziert worden ist.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Rom, 16. November 1971, in zweifacher Urschrift in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.