Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien) Art. 1

Kurztitel

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 521/1974

Typ

Vertrag – Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

02.10.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die von den Gerichten eines der beiden Staaten in Zivil- und Handelssachen gefällten rechtskräftigen Entscheidungen werden im anderen Staat als wirksam anerkannt, wenn die Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung gefällt worden ist, im Sinne der folgenden Artikel zuständig sind und die Rechtsordnung des ersuchten Staates die ausschließliche Zuständigkeit zur Erlassung der Entscheidung nicht den eigenen Gerichten oder jenen eines dritten Staates vorbehält.
  2. Absatz 2,Unter „Entscheidung“ im Sinne dieses Abkommens ist jede im streitigen Verfahren oder im Verfahren außer Streitsachen von den Gerichten eines der beiden Staaten gefällte Entscheidung, wie sie auch genannt sein möge, zu verstehen.
  3. Absatz 3,Dieses Abkommen ist auch auf die in einem Strafverfahren ergangenen Entscheidungen über die Ansprüche der Privatbeteiligten anzuwenden. Ausgeschlossen sind hingegen einstweilige Verfügungen, Entscheidungen in Konkurs-, Ausgleichs- oder gleichartigen Verfahren und Entscheidungen auf dem Gebiet des Gebühren- und Steuerrechts.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Das Abkommen berührt nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten; die Entscheidungen sind jedoch nur anzuerkennen, wenn das Titelgericht nach dem Art. 2 bis 5 zuständig gewesen ist ("competence indirecte"). Ein Fehlen von Versagungsgründen ist anzuerkennen, eine Überprüfung in der Sache selbst hat nicht stattzufinden.

Schlagworte

Konkursverfahren, Ausgleichsverfahren, Gebührenrecht

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002313

Dokumentnummer

NOR12030017

Alte Dokumentnummer

N2197424931S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/521/A1/NOR12030017

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