Absatz eins,Die von den Gerichten eines der beiden Staaten in Zivil- und Handelssachen gefällten rechtskräftigen Entscheidungen werden im anderen Staat als wirksam anerkannt, wenn die Gerichte des Staates, in dem die Entscheidung gefällt worden ist, im Sinne der folgenden Artikel zuständig sind und die Rechtsordnung des ersuchten Staates die ausschließliche Zuständigkeit zur Erlassung der Entscheidung nicht den eigenen Gerichten oder jenen eines dritten Staates vorbehält.