Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 93

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 93

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 93,

Der Gewerbetreibende muß das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat bei Gewerbeberechtigungen, die gemäß Paragraph 89, Absatz 2, wegen Nichtausübung seit mindestens einem Jahr zu entziehen sind, die Behörde von diesen Anzeigen in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070076

Alte Dokumentnummer

N5197418475S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P93/NOR12070076

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