Gewerbeordnung 1973
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
BG
Paragraph 93
01.08.1974
30.06.1993
GewO 1973
50/01 Gewerbeordnung
Der Gewerbetreibende muß das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen. Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat bei Gewerbeberechtigungen, die gemäß Paragraph 89, Absatz 2, wegen Nichtausübung seit mindestens einem Jahr zu entziehen sind, die Behörde von diesen Anzeigen in Kenntnis zu setzen.
07.06.2023
10006402
NOR12070076
N5197418475S