(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung für genehmigungspflichtige Arten von Anlagen zum Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§ 71a Abs. 2) und die Gesichtspunkte der Raumordnung nähere Vorschriften über die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen erlassen. Auf bereits genehmigte Anlagen haben diese Vorschriften insoweit Anwendung zu finden, als die dadurch bedingten Änderungen der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um die Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit der im § 74 Abs. 2 Z. 1 genannten Personen gefährdenden Mißständen handelt oder die erforderlichen Änderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind.Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung für genehmigungspflichtige Arten von Anlagen zum Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (Paragraph 71 a, Absatz 2,) und die Gesichtspunkte der Raumordnung nähere Vorschriften über die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen erlassen. Auf bereits genehmigte Anlagen haben diese Vorschriften insoweit Anwendung zu finden, als die dadurch bedingten Änderungen der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um die Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Personen gefährdenden Mißständen handelt oder die erforderlichen Änderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind.