Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82

Inkrafttretensdatum

01.02.1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 82,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung für genehmigungspflichtige Arten von Anlagen zum Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (Paragraph 71 a, Absatz 2,) und die Gesichtspunkte der Raumordnung nähere Vorschriften über die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen erlassen. Auf bereits genehmigte Anlagen haben diese Vorschriften insoweit Anwendung zu finden, als die dadurch bedingten Änderungen der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um die Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Personen gefährdenden Mißständen handelt oder die erforderlichen Änderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind.
  2. Absatz 2,Verordnungen gemäß Absatz eins, sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen, wenn auch der Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 5, umschriebenen Interessen wahrzunehmen ist.
  3. Absatz 3,Die Vorschreibung von Auflagen, die von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz eins, abweichen, ist zulässig, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird.
  4. Absatz 4,Wird im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz eins, der Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen nicht gewährleistet, so sind zur Erreichung dieses Schutzes auch über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070065

alte Dokumentnummer

N5197418464S