Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

h) Schutzbestimmungen

Paragraph 69,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen oder zur Vermeidung von Belastungen der Umwelt (Paragraph 69 a,) durch Verordnung festlegen, welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten, oder hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringen, zu treffen haben.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zum Schutz der Kunden vor Vermögensschäden durch Verordnung festlegen, welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen, verkaufen oder vermieten oder deren Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten oder hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringen, zu treffen haben (Ausübungsregeln). Weiters kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft durch Verordnung Regeln über die Verhaltensweisen, die bei der Ausübung eines bestimmten Gewerbes einzuhalten sind, und über die für die Gewerbeausübung erforderliche Betriebsausstattung festlegen (Standesregeln); hiebei ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche, die in diesem Gewerbe von Personen, die die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden, eingehalten werden und auf die Anforderungen, die von den die Leistungen dieses Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen üblicherweise gestellt werden, sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß das Ansehen des betreffenden Gewerbes und das Vertrauen aller von der Gewerbeausübung berührten Personen in die das Gewerbe ausübenden Gewerbetreibenden gewahrt bleibt. Verordnungen über Standesregeln können zum Gegenstand haben zum Beispiel Bestimmungen über
    1. Ziffer eins
      das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern,
    2. Ziffer 2
      das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen oder Angehörigen anderer Berufe, die durch die Gewerbeausübung berührt werden,
    3. Ziffer 3
      das standesgemäße Verhalten gegenüber Personen, die weder Auftraggeber noch Berufsangehörige sind, auf die sich aber die Gewerbeausübung bezieht oder die von der Gewerbeausübung betroffen sind,
    4. Ziffer 4
      die Ausstattung des Betriebes, die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleistet,
    5. Ziffer 5
      für die Gewerbe der Arbeitsvermittler (Paragraph 103, Absatz eins, Litera a, Ziffer 8,), der Immobilienmakler (Paragraph 259,), der Immobilienverwaltung (Paragraph 263,), der Personalkreditvermittlung (Paragraph 267,) und der Inkassobüros (Paragraph 307,) die Höchstbeträge der den Gewerbetreibenden gebührenden Provisionssätze oder sonstige Vergütungen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht auf den Gebieten des Gesundheitswesens, der Nahrungsmittelkontrolle, der Arzneimittelkontrolle, des Giftwesens sowie des Arbeitnehmerschutzes.
  4. Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde, kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen worden ist.
  5. Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde, kann auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz eins, abweichende Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird.
  6. Absatz 6,Beziehen sich die Maßnahmen, die gemäß Absatz 4, mit Bescheid aufgetragen oder gemäß Absatz 5, mit Bescheid zugelassen werden sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide gemäß Absatz 4, oder 5 die für die weitere Betriebsstätte zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Bewilligung der Ausübung des konzessionierten Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte zuständige Behörde, berufen.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 686/1991

Schlagworte

Antiquitätenhandel, Zimmerreiniger

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12078057

Alte Dokumentnummer

N5199118713J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P69/NOR12078057

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