Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

h) Schutzbestimmungen

Paragraph 69,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen durch Verordnung festlegen, welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten, oder hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringen, zu treffen haben.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann zum Schutz der Kunden vor Vermögensschäden für folgende Gewerbe durch Verordnung festlegen, welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen oder verkaufen oder deren Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten, oder hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringen, zu treffen haben:
    Antiquitäten- und Kunstgegenständehandel (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins,),
    Berater in Versicherungsangelegenheiten (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2,), Betriebsberater einschließlich der Betriebsorganisatoren (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 4,),
    Chemischputzer (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 8,),
    Färber (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 16,),
    Spediteure (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 44,),
    Transportagenten (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 47,),
    Vermögensberater (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 49,),
    Viehschneider (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 50,),
    Werbeberater (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 54,),
    Werbungsmittler (Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 55,),
    Frachtenreklamation (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 7,),
    Übernahme von Arbeiten für die Gewerbe der Chemischputzer oder der Färber (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 21,),
    Vermieten von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 22,),
    Versicherungsmakler (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 23,),
    Wäscher und Wäschebügler (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 24,), Zimmer- und Gebäudereiniger (Paragraph 103, Absatz eins, Litera c, Ziffer 27,), Reisebüros (Paragraph 208,),
    Fremdenführergewerbe (Paragraph 214,),
    Schädlingsbekämpfung (Paragraph 243,),
    Immobilienmakler (Paragraph 259,),
    Immobilienverwaltung (Paragraph 263,),
    Personalkreditvermittlung (Paragraph 267,),
    Ausgleichsvermittlung (Paragraph 271,),
    Pfandleiher (Paragraph 278,),
    Versteigerung beweglicher Sachen (Paragraph 295,),
    Auskunfteien über Kreditverhältnisse (Paragraph 303,),
    Einziehung fremder Forderungen (Paragraph 307,),
    Berufsdetektive (Paragraph 311,),
    Bewachungsgewerbe (Paragraph 318,),
    freie Gewerbe (Paragraph 6, Ziffer 3,), die die Erbringung von Diensten, die Besorgung von Geschäften für ihre Auftraggeber, das Vermieten von Einrichtungen oder Gegenständen zur Benützung durch ihre Kunden oder Vermittlungen zum Gegenstand haben.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht auf den Gebieten des Gesundheitswesens, der Nahrungsmittelkontrolle, der Arzneimittelkontrolle, des Giftwesens sowie des Arbeitnehmerschutzes.
  4. Absatz 4,Die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde, kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen worden ist.
  5. Absatz 5,Die Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Erteilung der Konzession zuständige Behörde, kann auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz eins, abweichende Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird.
  6. Absatz 6,Beziehen sich die Maßnahmen, die gemäß Absatz 4, mit Bescheid aufgetragen oder gemäß Absatz 5, mit Bescheid zugelassen werden sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte, so ist zur Erlassung der Bescheide gemäß Absatz 4, oder 5 die für die weitere Betriebsstätte zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, bei konzessionierten Gewerben die zur Bewilligung der Ausübung des konzessionierten Gewerbes in der weiteren Betriebsstätte zuständige Behörde, berufen.

Schlagworte

Antiquitätenhandel, Zimmerreiniger

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070051

Alte Dokumentnummer

N5197418449S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P69/NOR12070051

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