Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Auszeichnung

Paragraph 68,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann einem gewerblichen Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen.
  2. Absatz 2,Die Auszeichnung gemäß Absatz eins, darf nur verliehen werden, wenn das Unternehmen
    1. Ziffer eins
      handelsgerichtlich eingetragen ist,
    2. Ziffer 2
      sich durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben hat und
    3. Ziffer 3
      in dem betreffenden Wirtschaftszweig eine führende und allgemein geachtete Stellung einnimmt.
  3. Absatz 3,Vor der Verleihung der Auszeichnung gemäß Absatz eins, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und den Österreichischen Arbeiterkammertag aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Gutachten abzugeben.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn das Bundeswappen trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Absatz eins, entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Absatz 2, nicht mehr gegeben sind.
  5. Absatz 5,Gewerbliche Unternehmen, denen die Auszeichnung gemäß Absatz eins, nicht verliehen worden ist, dürfen das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr nicht führen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075715

Alte Dokumentnummer

N5198811374J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P68/NOR12075715

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