(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn das Bundeswappen trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Abs. 1 entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn das Bundeswappen trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Absatz eins, entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Absatz 2, nicht mehr gegeben sind.