Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 68
Inkrafttretensdatum
01.08.1974
Außerkrafttretensdatum
31.12.1988
Abkürzung
GewO 1973
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Auszeichnung
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann einem gewerblichen Unternehmen die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Staatswappen der Republik Österreich mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen.
(2)Absatz 2,Die Auszeichnung gemäß Abs. 1 darf nur verliehen werden, wenn das UnternehmenDie Auszeichnung gemäß Absatz eins, darf nur verliehen werden, wenn das Unternehmen
handelsgerichtlich eingetragen ist,
sich durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben hat und
in dem betreffenden Wirtschaftszweig eine führende und allgemein geachtete Stellung einnimmt.
(3)Absatz 3,Vor der Verleihung der Auszeichnung gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und den Österreichischen Arbeiterkammertag aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Gutachten abzugeben.Vor der Verleihung der Auszeichnung gemäß Absatz eins, hat der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und den Österreichischen Arbeiterkammertag aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Gutachten abzugeben.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn das Staatswappen trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Abs. 1 entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn das Staatswappen trotz Abmahnung nicht der Vorschrift des Absatz eins, entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Absatz 2, nicht mehr gegeben sind.
(5)Absatz 5,Gewerbliche Unternehmen, denen die Auszeichnung gemäß Abs. 1 nicht verliehen worden ist, dürfen das Staatswappen der Republik Österreich im geschäftlichen Verkehr nicht führen.Gewerbliche Unternehmen, denen die Auszeichnung gemäß Absatz eins, nicht verliehen worden ist, dürfen das Staatswappen der Republik Österreich im geschäftlichen Verkehr nicht führen.
Anmerkung
Jetzt (Art. 8e B-VG): "Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen)"
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070050
Alte Dokumentnummer
N5197418448S