Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 399/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Die Ausübung von Tätigkeiten, die nicht der Konzessionspflicht unterliegen, durch Gewerbetreibende mittels Automaten, die für die Selbstbedienung durch Kunden bestimmt sind, unterliegt nicht dem Paragraph 46, Absatz eins bis 3, jedoch haben die Gewerbetreibenden die Aufstellung derartiger Automaten außerhalb des Standortes und außerhalb einer gemäß Paragraph 46, Absatz 3, oder 4 geführten Betriebsstätte der Bezirksverwaltungsbehörde vorher anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Der Verkauf von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten sowie Heilbehelfen durch Automaten, ferner der Ausschank und der Verkauf von alkoholischen Getränken außerhalb der Betriebsräume durch Automaten ist verboten.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, wenn es Gründe der Volksgesundheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, durch Verordnung zu bestimmen, daß auch andere als die im Absatz 2, genannten Tätigkeiten nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels Automaten ausgeübt, insbesondere daß bestimmte Waren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels Automaten verkauft oder verabreicht werden dürfen.
  4. Absatz 4,Soweit dies zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben erforderlich ist, kann die Gemeinde durch Verordnung die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind,
    1. Ziffer eins
      im näheren Umkreis von Schulen, die von unmündigen Minderjährigen besucht werden,
    2. Ziffer 2
      bei Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs, die erfahrungsgemäß viel von unmündigen Minderjährigen auf dem Wege zur oder von der Schule benützt werden,
    3. Ziffer 3
      bei Schulbushaltestellen, die von unmündigen Minderjährigen benützt werden,
    4. Ziffer 4
      auf Plätzen oder in Räumen, die erfahrungsgemäß viel von unmündigen Minderjährigen besucht werden, oder
    5. Ziffer 5
      im näheren Umkreis der in Ziffer 4, angeführten Plätze und Räume
    untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12075706

Alte Dokumentnummer

N5198811365J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P52/NOR12075706

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