(3)Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, wenn es Gründe der Volksgesundheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, durch Verordnung zu bestimmen, daß auch andere als die im Abs. 2 genannten Tätigkeiten nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels Automaten ausgeübt, insbesondere daß bestimmte Waren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels Automaten verkauft oder verabreicht werden dürfen.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat, wenn es Gründe der Volksgesundheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, wenn es Gründe der öffentlichen Sicherheit erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, wenn es Gründe des Jugendschutzes erfordern, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, durch Verordnung zu bestimmen, daß auch andere als die im Absatz 2, genannten Tätigkeiten nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels Automaten ausgeübt, insbesondere daß bestimmte Waren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen mittels Automaten verkauft oder verabreicht werden dürfen.