Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 370

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 370,

  1. Absatz eins,Wurde die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter angezeigt oder genehmigt (Paragraph 40,), so sind Geld- und Arreststrafen oder die Strafe des Verfalles gegen den Pächter zu verhängen.
  2. Absatz 2,Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt (Paragraph 39,), so sind Geld- und Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
  3. Absatz 3,Der Gewerbetreibende ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers gemäß Paragraph 47, hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.

Schlagworte

Geldstrafe

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070359

alte Dokumentnummer

N5197418758S