Absatz eins,Wurde die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter angezeigt oder genehmigt (Paragraph 40,), so sind Geld- und Arreststrafen oder die Strafe des Verfalles gegen den Pächter zu verhängen.
Gewerbeordnung 1973
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
BG
Paragraph 370
01.08.1974
30.06.1993
GewO 1973
50/01 Gewerbeordnung
Geldstrafe
07.06.2023
10006402
NOR12070359
N5197418758S