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Gewerbeordnung 1973 § 368

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 368

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 368,

Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen ist, begeht, wer

  1. Ziffer eins
    die Anzeigen
  2. eins Punkt eins
    gemäß Paragraph 8, Absatz 4, über die weitere Ausübung von Gewerben bei Erlangung der Eigenberechtigung,
  3. eins Punkt 2
    gemäß Paragraph 11, Absatz 2, über die Beendigung der Liquidation,
  4. eins Punkt 3
    gemäß Paragraph 11, Absatz 3, über die weitere Ausübung des Gewerbes einer Personengesellschaft des Handelsrechtes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters oder über den Eintritt eines neuen Gesellschafters,
  5. eins Punkt 4
    gemäß Paragraph 11, Absatz 5, über die Eintragung der Umgründung in das Firmenbuch und die weitere Ausübung des Gewerbes durch den Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger),
  6. eins Punkt 5
    gemäß Paragraph 12, über die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft, einer offenen Erwerbsgesellschaft in eine Kommandit-Erwerbsgesellschaft, einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft in eine offene Erwerbsgesellschaft, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes in eine eingetragene Erwerbsgesellschaft oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft in eine Personengesellschaft des Handelsrechtes,
  7. eins Punkt 6
    gemäß Paragraph 37, Absatz 3, über die Bestellung eines neuen befähigten Arbeitnehmers in einem integrierten Betrieb,
  8. eins Punkt 7
    gemäß Paragraph 39, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 40, Absatz 4, über das Ausscheiden des Geschäftsführers,

Anmerkung, Ziffer eins Punkt 8 bis eins Punkt 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,)

  1. eins Punkt 11
    gemäß Paragraph 40, Absatz 2, über den Widerruf der Übertragung der Gewerbeausübung an einen Pächter,
  2. eins Punkt 12
    gemäß Paragraph 42, Absatz eins,, gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 44, über den Fortbetrieb von Gewerben,
  3. eins Punkt 13
    gemäß Paragraph 46, Absatz 3, über die Ausübung eines Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
  4. eins Punkt 14
    gemäß Paragraph 47, Absatz 3, über das Ausscheiden des Filialgeschäftsführers,
  5. eins Punkt 15
    gemäß Paragraph 49, Absatz eins, über die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort,
  6. eins Punkt 16
    gemäß Paragraph 49, Absatz 3, über die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte eines Gewerbes in einen anderen Standort,
  7. eins Punkt 17
    gemäß Paragraph 52, Absatz eins, über die Aufstellung von Automaten,
  8. eins Punkt 18
    gemäß Paragraph 63, Absatz 4, über die Änderung des Namens oder der Firma oder die Eintragung oder Löschung der Firma einer natürlichen Person im Firmenbuch,
  9. eins Punkt 19
    gemäß Paragraph 83, über die Auflassung von Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, oder von Teilen solcher Betriebsanlagen,
  10. eins Punkt 20
    gemäß Paragraph 92, Absatz 2, über Umstände, die das Nichtbestehen oder die Beendigung einer nach diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Versicherung zur Folge haben,
  11. eins Punkt 21
    gemäß Paragraph 93, über das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung,
  12. eins Punkt 22
    gemäß Paragraph 114,, gemäß Paragraph 242, oder gemäß Paragraph 266, über die Einstellung oder das Ruhen der Ausübung von Rauchfangkehrergewerben, Pfandleihergewerben, Kanalräumergewerben,
  13. eins Punkt 23
    gemäß Paragraph 152 a, über die Änderung der Betriebsart eines Gastgewerbes,
  14. eins Punkt 24
    gemäß Paragraph 205, Absatz eins, über das Ruhen und die Aufnahme der Ausübung von Waffengewerben,
  15. eins Punkt 25
    gemäß einer Anordnung auf Grund des Paragraph 359, Absatz eins, über die Fertigstellung einer genehmigten Betriebsanlage,
nicht erstattet hat;
  1. Ziffer 2
    trotz der auf Grund des Paragraph 39, Absatz eins, bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers ein Gewerbe ausübt, ohne eine Anzeige gemäß Paragraph 39, Absatz 4, oder gemäß Paragraph 40, Absatz 4, über die Bestellung eines dem Paragraph 39, Absatz 2, entsprechenden Geschäftsführers für die Ausübung dieses Gewerbes erstattet zu haben;
  2. Ziffer 3
    ohne die gemäß Paragraph 40, Absatz 2, vorgeschriebene Anzeige ein Gewerbe verpachtet hält;
  3. Ziffer 4
    die Bestimmungen über die Namensführung und die Bezeichnung der Betriebsstätte (Paragraphen 63 bis 66), des Paragraph 176, über die Bezeichnungen „Reisebüro“ und „Verkehrsbüro“, des Paragraph 225, über die Bezeichnung „Optometrist“ oder des Paragraph 249, über die Bezeichnung „Berufsdetektiv“ und „Berufsdetektivassistent“ nicht einhält;
  4. Ziffer 5
    Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 67, erlassenen Verordnungen über die äußere Geschäftsbezeichnung nicht befolgt;
  5. Ziffer 6
    die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 5,, des Paragraph 55, Absatz eins,, des Paragraph 57, Absatz 3,, des Paragraph 58,, des Paragraph 145, oder des Paragraph 247, über Legitimationen nicht einhält;
  6. Ziffer 7
    bei Ausübung des Feilbietens im Umherziehen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 4, nicht einhält;
  7. Ziffer 8
    die Bestimmung des Paragraph 73, Absatz eins, über die Kundmachung von Geschäftsbedingungen nicht einhält;
Anmerkung, Ziffer 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,)
  1. Ziffer 10
    die Bestimmungen des Paragraph 157, oder der auf Grund des Paragraph 157, erlassenen Verordnungen über Sperrstunden und Aufsperrstunden nicht einhält;
  2. Ziffer 11
    die Bestimmungen des Paragraph 203, über die Bezeichnung von Waffen nicht einhält;
Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,)
  1. Ziffer 14
    die Bestimmungen des Paragraph 233, über die Führung und Aufbewahrung von Pfandleihbüchern nicht einhält oder Gebote oder Verbote von gemäß Paragraph 202, Absatz 3, oder Paragraph 233, Absatz 3, erlassenen Verordnungen über Waffenbücher oder Pfandleihbücher nicht befolgt;
  2. Ziffer 15
    die Bestimmungen des Paragraph 264, über den geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher nicht einhält;
  3. Ziffer 16
    die gemäß Paragraph 325, Absatz 3, erlassenen Verordnungen über das Verbot des Feilhaltens bestimmter Waren auf Märkten oder die gemäß Paragraph 331, erlassenen Marktordnungen nicht einhält;
  4. Ziffer 17
    andere als im Paragraph 366,, Paragraph 367 und in Ziffer eins bis 16 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

Anmerkung

1. ÜR: Art. VIII, BGBl. Nr. 325/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080769

Alte Dokumentnummer

N5199324986J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P368/NOR12080769

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