(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 vor, so hat die Behörde das Gendarmeriekommando, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Bundespolizeibehörden hievon zu verständigen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Verständigung entfallen die im Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen der Bundesgendarmerie und der Sicherheitsorgane der Bundespolizeibehörden.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, vor, so hat die Behörde das Gendarmeriekommando, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Bundespolizeibehörden hievon zu verständigen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Verständigung entfallen die im Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen der Bundesgendarmerie und der Sicherheitsorgane der Bundespolizeibehörden.