Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1981,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 336

Inkrafttretensdatum

01.02.1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 336,

  1. Absatz eins,Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser Behörden, haben bei der Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften als Organ der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken durch
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
    3. Ziffer 3
      Erhebungen über das Vorliegen der gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, erforderlichen Zuverlässigkeit.
  2. Absatz 2,Soweit der Behörde für die im Absatz eins, angeführten Aufgaben andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie sich dieser Organe an Stelle der Organe der Bundesgendarmerie oder der Sicherheitsorgane der Bundespolizeibehörden zu bedienen.
  3. Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, vor, so hat die Behörde das Gendarmeriekommando, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Bundespolizeibehörden hievon zu verständigen. Mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Verständigung entfallen die im Absatz eins, festgelegten Verpflichtungen der Bundesgendarmerie und der Sicherheitsorgane der Bundespolizeibehörden.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070323

alte Dokumentnummer

N5197418722S