Absatz eins,Die Bundesgendarmerie, in Orten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die Sicherheitsorgane dieser Behörden, haben bei der Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften als Organ der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuwirken durch
- Ziffer einsMaßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- Ziffer 2Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
- Ziffer 3Erhebungen über das Vorliegen der gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, erforderlichen Zuverlässigkeit.