Absatz eins,Sofern eine Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 4, nichts Gegenteiliges bestimmt, ist die Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis – ausgenommen vom Erfordernis der Zusatzprüfung gemäß Paragraph 99, oder Paragraph 102, – zu erteilen, wenn nach dem Bildungsgang und der bisherigen Tätigkeit des Nachsichtswerbers angenommen werden kann, daß er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt und
- Ziffer eins
- Litera aihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder
- Litera bwenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen, und
- Ziffer 2keine Ausschließungsgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.