Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 263

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 263

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Immobilienverwaltung

Paragraph 263,
  1. Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegt die Verwaltung von Immobilien.
  2. Absatz 2,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Immobilienverwaltung berechtigt sind, sind auch zum Inkasso des Mietzinses und zur Einhebung von Annuitäten für die Abstattung von Darlehen für die von ihnen verwalteten Immobilien berechtigt.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070250

Alte Dokumentnummer

N5197418649S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P263/NOR12070250

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