BGBl. Nr. 50/1974Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1974,
Typ
BG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 263Paragraph 263
Inkrafttretensdatum
01.08.1974
Außerkrafttretensdatum
30.06.1993
Abkürzung
GewO 1973
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Immobilienverwaltung
§ 263.Paragraph 263,
(1)Absatz eins,Der Konzessionspflicht unterliegt die Verwaltung von Immobilien.
(2)Absatz 2,Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für die Immobilienverwaltung berechtigt sind, sind auch zum Inkasso des Mietzinses und zur Einhebung von Annuitäten für die Abstattung von Darlehen für die von ihnen verwalteten Immobilien berechtigt.