Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 260
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
18.03.1994
Abkürzung
GewO 1973
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
7. Bestimmungen für einzelne freie Gewerbe
Abdecker
Periodische Überprüfungen
§ 260.Paragraph 260,
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat periodische Überprüfungen des Betriebes des Abdeckers vorzunehmen zum Zwecke der Nachschau, ob die zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen nötigen Maßnahmen im Sinne der §§ 69 ff. getroffen wurden und ob die gemäß den Bestimmungen über die Betriebsanlagen (§§ 74 ff.) vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat periodische Überprüfungen des Betriebes des Abdeckers vorzunehmen zum Zwecke der Nachschau, ob die zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit von Menschen nötigen Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 69, ff. getroffen wurden und ob die gemäß den Bestimmungen über die Betriebsanlagen (Paragraphen 74, ff.) vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 29/1993
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12080700
Alte Dokumentnummer
N5199324917J