Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 260
Inkrafttretensdatum
01.08.1974
Außerkrafttretensdatum
31.12.1988
Abkürzung
GewO 1973
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Besondere Voraussetzungen
§ 260.Paragraph 260,
Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Immobilienmakler erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises. Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Immobilienmakler erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen die Erbringung des Befähigungsnachweises.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070247
Alte Dokumentnummer
N5197418646S