Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gewerbeordnung 1973 § 238

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 238

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 238,
  1. Absatz eins,Die Erteilung der Konzession für das Gewerbe der Bestatter erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
    1. Ziffer eins
      die Erbringung des Befähigungsnachweises und
    2. Ziffer 2
      das Vorliegen eines Bedarfes (Paragraph 25, Absatz 4,) nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.
  2. Absatz 2,Bei Prüfung der Voraussetzung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob durch die Gemeinde für die Bestattung ausreichend Vorsorge getroffen ist.
  3. Absatz 3,Die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, entfällt in den Fällen des Überganges eines Unternehmens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder im Erbwege an Deszendenten des Konzessionsinhabers.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070225

Alte Dokumentnummer

N5197418624S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P238/NOR12070225

Navigation im Suchergebnis