(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat – soweit nicht durch dieses Bundesgesetz schon eine Regelung getroffen worden ist – durch Verordnung festzulegen, durch welche der im Abs. 1 bezeichneten Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Befähigung für gebundene oder für konzessionierte Gewerbe, gegebenenfalls für deren eingeschränkte Ausübung, nachzuweisen ist; in dieser Verordnung ist auch die Dauer einer allenfalls vorgesehenen fachlichen Tätigkeit (Abs. 1 Z. 2) festzulegen. Hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen.Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat – soweit nicht durch dieses Bundesgesetz schon eine Regelung getroffen worden ist – durch Verordnung festzulegen, durch welche der im Absatz eins, bezeichneten Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Befähigung für gebundene oder für konzessionierte Gewerbe, gegebenenfalls für deren eingeschränkte Ausübung, nachzuweisen ist; in dieser Verordnung ist auch die Dauer einer allenfalls vorgesehenen fachlichen Tätigkeit (Absatz eins, Ziffer 2,) festzulegen. Hiebei ist auf den jeweiligen Stand der Entwicklung des betreffenden Gewerbes, auf die von Personen, die Leistungen des Gewerbes in Anspruch nehmen, üblicherweise gestellten Anforderungen, auf Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, auf die an die selbständige Ausübung des Gewerbes zu stellenden Anforderungen und auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften Bedacht zu nehmen.