Absatz eins,Die Befähigung für gebundene und, soweit durch besondere Vorschriften vorgesehen, für konzessionierte Gewerbe ist durch Belege der folgenden Art nachzuweisen:
- Ziffer einsZeugnis über eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung oder Nachweis einer Ausbildung, durch die die Lehrabschlußprüfung auf Grund von Vorschriften gemäß dem Berufsausbildungsgesetz ersetzt wird;
- Ziffer 2Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit
- Litera ain dem betreffenden Gewerbe oder im Rahmen zusätzlicher Befugnisse zur Ausübung anderer Gewerbe,
- Litera bin dem mit dem betreffenden Gewerbe verwandten Handwerk (Paragraph 20, Absatz 2 und 3), wenn das betreffende Gewerbe ein handwerksartiges ist, oder
- Litera cin einem dem Gewerbe fachlich nahestehenden Berufszweig;
- Ziffer 3Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Prüfung, die bei konzessionierten Gewerben auch in der Ablegung der für Handwerke vorgesehenen Meisterprüfung bestehen kann;
- Ziffer 4Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
- Ziffer 5Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.