(3)Absatz 3,Die Behörde kann von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung der im Abs. 1 umschriebenen Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gewährleisten.Die Behörde kann von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz eins, abweichende Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, mit Bescheid zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung der im Absatz eins, umschriebenen Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gewährleisten.