Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 199

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 199

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung der Gastgewerbebetriebe

Paragraph 199,
  1. Absatz eins,Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, daß die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an die jeweiligen Betriebsarten zu stellenden Anforderungen und auf eine dem Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung durch Verordnung festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Gastgewerbetreibenden entsprochen wird.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen worden ist.
  3. Absatz 3,Die Behörde kann von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz eins, abweichende Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, mit Bescheid zulassen, wenn auch diese Maßnahmen die Einhaltung der im Absatz eins, umschriebenen Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gewährleisten.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 und gemäß Absatz eins, erlassene Verordnungen gelten sinngemäß für die gemäß Paragraph 190, nicht der Konzessionspflicht nach Paragraph 189, unterliegenden Tätigkeiten, wenn hiebei mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuß von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070182

Alte Dokumentnummer

N5197418581S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P199/NOR12070182

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