Absatz eins,Die Gastgewerbetreibenden haben die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen und deren Einrichtung und Ausstattung stets in gutem Zustand zu erhalten und dafür zu sorgen, daß die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, die Betriebseinrichtung und die Betriebsführung den der Betriebsart entsprechenden Anforderungen Rechnung tragen. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die üblicherweise an die jeweiligen Betriebsarten zu stellenden Anforderungen und auf eine dem Ansehen der österreichischen Fremdenverkehrswirtschaft entsprechende Gewerbeausübung durch Verordnung festzulegen, durch welche Maßnahmen diesen Verpflichtungen der Gastgewerbetreibenden entsprochen wird.