bei einem Ansuchen um eine Konzession für ein Gastgewerbe mit der Berechtigung gemäß § 189 Abs. 1 Z. 1, wenn es sich um die Errichtung eines neuen Betriebes handelt, außerdem, daß die örtlichen Einrichtungen, wie Wasserversorgungsanlagen, Kanalisation oder Kläranlagen, Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und dgl., für den in Aussicht genommenen Gastgewerbebetrieb ausreichen.bei einem Ansuchen um eine Konzession für ein Gastgewerbe mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn es sich um die Errichtung eines neuen Betriebes handelt, außerdem, daß die örtlichen Einrichtungen, wie Wasserversorgungsanlagen, Kanalisation oder Kläranlagen, Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und dgl., für den in Aussicht genommenen Gastgewerbebetrieb ausreichen.