Absatz eins,Die Erteilung der Konzession für ein Gastgewerbe erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen:
- Ziffer einsdie Erbringung des Befähigungsnachweises;
- Ziffer 2daß die für die beantragte Betriebsart notwendigen Berechtigungen gemäß Paragraph 189, Absatz eins, beantragt werden;
- Ziffer 3daß die Anlage und Einrichtung der Betriebsräume und der allfälligen sonstigen Betriebsflächen unter Bedachtnahme auf die beantragte Betriebsart und die Vorschriften des Paragraph 199, über die Einrichtung, Ausstattung und Betriebsführung der Gastgewerbebetriebe für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung geeignet sind;
- Ziffer 4bei einem Ansuchen um eine Konzession für ein Gastgewerbe mit der Berechtigung gemäß Paragraph 189, Absatz eins, Ziffer eins,, wenn es sich um die Errichtung eines neuen Betriebes handelt, außerdem, daß die örtlichen Einrichtungen, wie Wasserversorgungsanlagen, Kanalisation oder Kläranlagen, Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge und dgl., für den in Aussicht genommenen Gastgewerbebetrieb ausreichen.