Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 173

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 173

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Vorschriften über die Gewerbeausübung

Paragraph 173,
  1. Absatz eins,Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät dürfen nur von fachlich befähigten Personen ausgeführt werden. Der Ausbildung von Lehrlingen im Rahmen der Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, steht dieses Gebot nicht entgegen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat unter Bedachtnahme auf die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung festzulegen, wie die im Absatz eins, geforderte fachliche Befähigung für bestimmte Wartungsarbeiten an bestimmten Luftfahrzeugen oder an bestimmtem Luftfahrtgerät nachzuweisen ist.
  3. Absatz 3,Die Gewerbetreibenden haben jedenfalls dafür zu sorgen, daß die Wartungsarbeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät so ausgeführt werden und die Einrichtung der Betriebsstätten so ausgestaltet wird, daß eine einwandfreie Wartung der Luftfahrzeuge und des Luftfahrtgerätes gewährleistet ist.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik oder auf die üblicherweise an die Wartung von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät zu stellenden Anforderungen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise den Verpflichtungen der Gewerbetreibenden gemäß Absatz 3, entsprochen wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080599

Alte Dokumentnummer

N5199324816J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P173/NOR12080599

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