Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gewerbeordnung 1973
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 173
Inkrafttretensdatum
01.08.1974
Außerkrafttretensdatum
31.12.1988
Abkürzung
GewO 1973
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Besondere Voraussetzungen
§ 173.Paragraph 173,
Die Erteilung der Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe erfordert neben der Erfüllung der im § 25 Abs. 1 Z. 1 angeführten Voraussetzungen Die Erteilung der Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen
die Erbringung des Befähigungsnachweises,
daß der Konzessionswerber nicht schon in zwei Rauchfangkehrerbetrieben als Gewerbeinhaber, Pächter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig ist, und
das Vorliegen eines Bedarfes (§ 25 Abs. 4) nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.das Vorliegen eines Bedarfes (Paragraph 25, Absatz 4,) nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070156
Alte Dokumentnummer
N5197418555S