Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 173

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 173

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.1988

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 173,

Die Erteilung der Konzession für das Rauchfangkehrergewerbe erfordert neben der Erfüllung der im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten Voraussetzungen

  1. Ziffer eins
    die Erbringung des Befähigungsnachweises,
  2. Ziffer 2
    daß der Konzessionswerber nicht schon in zwei Rauchfangkehrerbetrieben als Gewerbeinhaber, Pächter, Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig ist, und
  3. Ziffer 3
    das Vorliegen eines Bedarfes (Paragraph 25, Absatz 4,) nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070156

Alte Dokumentnummer

N5197418555S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P173/NOR12070156

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