zur Ausübung eines freien Handelsgewerbes gemäß § 164 berechtigt, sofern ihre Gewerbeberechtigung nicht eine Einschränkung aufweist, die die Ausübung des betreffenden in Z 1 oder 2 genannten Handelsgewerbes ausschließt.zur Ausübung eines freien Handelsgewerbes gemäß Paragraph 164, berechtigt, sofern ihre Gewerbeberechtigung nicht eine Einschränkung aufweist, die die Ausübung des betreffenden in Ziffer eins, oder 2 genannten Handelsgewerbes ausschließt.