Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 137

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 aufgehoben durch BGBl. Nr. 29/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 137

Inkrafttretensdatum

01.08.1974

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Vermieten von Waffen

Tätigkeiten außerhalb der Betriebsstätte

Paragraph 137,
  1. Absatz eins,Das Vermieten von militärischen Waffen ist außer in den Fällen des Absatz 3, unzulässig.
  2. Absatz 2,Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätten (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Paragraph 131, Absatz 2, Ziffer 5, unzulässig.
  3. Absatz 3,Das Vermieten und die Instandsetzung von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den zur Ausübung der entsprechenden Konzession gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, oder c oder Ziffer 2, Litera a, oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12070120

Alte Dokumentnummer

N5197418519S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P137/NOR12070120

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