(3)Absatz 3,Das Vermieten und die Instandsetzung von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den zur Ausübung der entsprechenden Konzession gemäß § 131 Abs. 1 Z. 1 lit. a, b oder c oder Z. 2 lit. a oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet.Das Vermieten und die Instandsetzung von Schußwaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den zur Ausübung der entsprechenden Konzession gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, oder c oder Ziffer 2, Litera a, oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet.