Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbeordnung 1973 § 130

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbeordnung 1973

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 50/1974 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 194/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 130

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

18.03.1994

Abkürzung

GewO 1973

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. Art. IV Abs. 3, BGBl. Nr. 29/1993

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 130,
  1. Absatz eins,Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler erfordert
    1. Ziffer eins
      bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
    2. Ziffer 2
      bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
      1. Litera a
        ihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
      2. Litera b
        die österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland.
  2. Absatz 2,Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß der Gewerbetreibende nicht gleichzeitig das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung ausübt.
  3. Absatz 3,Den im Absatz eins und 2 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 29/1993

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2023

Gesetzesnummer

10006402

Dokumentnummer

NOR12080564

Alte Dokumentnummer

N5199324781J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/50/P130/NOR12080564

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