Absatz eins,Die Ausübung des Gewerbes der Arbeitsvermittler erfordert
- Ziffer einsbei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
- Ziffer 2bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes
- Litera aihren Sitz oder ihre Hauptniederlassung im Inland und
- Litera bdie österreichische Staatsbürgerschaft der Mitglieder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter und deren Wohnsitz im Inland.