Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung Art. 2

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 490/1974

Typ

Vertrag – Bulgarien

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

18.08.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

59/10 Handelsabkommen

Text

Artikel 2

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Sofia ausgetauscht. Das Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einem Vertragsstaat sechs Monate vor Ende jeden weiteren Jahres schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 28. Juni 1973, in zwei Urschriften, in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2016

Gesetzesnummer

10006313

Dokumentnummer

NOR12070372

Alte Dokumentnummer

N5197436401L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/490/A2/NOR12070372

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