Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Gewährung der Meistbegünstigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 490 aus 1974,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

18.08.1974

Text

Artikel 2

Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Sofia ausgetauscht. Das Abkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Es gilt für die Dauer von zehn Jahren und verlängert sich automatisch jeweils um ein weiteres Jahr, sofern es nicht von einem Vertragsstaat sechs Monate vor Ende jeden weiteren Jahres schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

Zu Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 28. Juni 1973, in zwei Urschriften, in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.