(2)Absatz 2,Die Waren jedes Vertragsstaates, die durch das Gebiet eines dritten Landes befördert werden, werden bei ihrer Einfuhr in das Gebiet des anderen Vertragsstaates mit keinen Gebühren und Abgaben belastet, die höher sind, als die bei der direkten Einfuhr zu entrichtenden Gebühren und Abgaben. Dies gilt auch für Waren, die während ihrer Beförderung im Gebiet dritter Länder einer Umladung, Umpackung beziehungsweise Lagerung unterzogen worden sind.