Absatz eins,Die Vertragsstaaten behandeln einander nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung hinsichtlich der Zölle und sonstigen Abgaben, die anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhoben werden, ferner hinsichtlich der Art der Erhebung dieser Zölle und Abgaben, die für die Zollabfertigung der Waren vorgeschrieben ist.