die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar
den Abschnitt der Staatsstraße 2364 von der gemeinsamen Grenze bis zum Amtsplatz;
den Amtsplatz vor sowie die umfriedeten Flächen neben und hinter dem Dienstgebäude;
im Erdgeschoß des Dienstgebäudes den Durchsuchungsraum und den Gemeinschaftsraum, die sanitären Anlagen sowie alle Verbindungswege;