Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Entgeltfortzahlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EFZG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Günstigere Regelungen
§ 7.Paragraph 7,
Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Verschuldensgrad (§ 2 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 2 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach diesem Bundesgesetz dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen. Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Verschuldensgrad (Paragraph 2, Absatz eins und 5) oder Anspruchsdauer (Paragraph 2, Absatz eins, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach diesem Bundesgesetz dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen.
Schlagworte
Arbeitsordnung, Dienstordnung
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Gesetzesnummer
10008308
Dokumentnummer
NOR40009474