Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Entgeltfortzahlungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7
Inkrafttretensdatum
01.09.1974
Außerkrafttretensdatum
31.12.2000
Abkürzung
EFZG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Günstigere Regelungen
§ 7.Paragraph 7,
Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (§ 2 Abs. 1), Verschuldensgrad (§ 2 Abs. 1 und 5) oder Anspruchsdauer (§ 2 Abs. 1, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach diesem Bundesgesetz dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen. Gesetzliche Vorschriften, Kollektivverträge, Arbeits(Dienst)ordnungen, Betriebsvereinbarungen, Arbeitsverträge, die den Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall) sowie Arbeitsunfall oder Berufskrankheit hinsichtlich Wartezeit (Paragraph 2, Absatz eins,), Verschuldensgrad (Paragraph 2, Absatz eins und 5) oder Anspruchsdauer (Paragraph 2, Absatz eins, 4 und 5) günstiger regeln, bleiben insoweit unberührt. Jedoch gelten für die Anspruchsdauer nach diesem Bundesgesetz dessen Bestimmungen an Stelle anderer Regelungen.
Schlagworte
Arbeitsordnung, Dienstordnung
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Gesetzesnummer
10008308
Dokumentnummer
NOR12097395
Alte Dokumentnummer
N6197427947L