(2)Absatz 2,Die Bestimmung des § 1 hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Verhandlung von Staatsverträgen oder den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Finanzen rechtzeitig schriftlich zu verständigen.Die Bestimmung des Paragraph eins, hindert nicht, daß sich das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten, soweit sich dies aus außenpolitischen Gründen als notwendig erweist, im Einzelfall die Verhandlung von Staatsverträgen oder den Schriftverkehr mit ausländischen Staaten vorbehält. In diesem Fall ist das Bundesministerium für Finanzen rechtzeitig schriftlich zu verständigen.