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Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) Anl. 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.08.2010
Anl. 1 am 31.08.2010
Anl. 3 am 31.08.2010
Alle Fassungen
Anl. 2 heute
Anl. 2 gültig ab 01.09.2010
zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 97/2010
Anl. 2 gültig von 01.07.2001 bis 31.08.2010
zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 99/2001
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 382/1974
zuletzt geändert durch
BGBl. III Nr. 99/2001
Typ
Vertrag – OPEC
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
01.07.2001
Außerkrafttretensdatum
31.08.2010
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
ANNEX II
ANNEX römisch zwei
Umsatzsteuerrückvergütung
1.
Ziffer eins
Die Befreiung von der Umsatzsteuer erstreckt sich auf Waren, Güter, Dienstleistungen (inklusive Gastgewerbe- und ähnliche Dienstleistungen), Nahrung und Getränke und Versorgungsgüter, die für den persönlichen Gebrauch gekauft wurden.
2.
Ziffer 2
Die Umsatzsteuerbefreiung wird für Beträge von mindestens 1 000 österreichischen Schillingen pro Rechnung bis zu einem jährlichen Gesamtrückzahlungsbetrag von 40 000 österreichischen Schillingen gewährt.
3.
Ziffer 3
Die Regierung gewährt auf Antrag die Rückvergütung an eine Einzelperson für die gesamte Umsatzsteuer, die für Güter und Dienstleistungen gezahlt wurde. Dieser Antrag muss alle Belege und andere Geschäftsaufzeichnungen enthalten, die eine Grundlage für die Berechnung des Betrages der bezahlten Steuer bieten. Diese Anträge können bei den zuständigen österreichischen Behörden zwei Mal jährlich eingereicht werden, und zwar am 1. Jänner und am 1. Juli jeden Jahres. Diese werden so schnell und prompt bearbeitet wie es möglich ist.
Im RIS seit
05.10.2010
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10000559
Dokumentnummer
NOR40121936
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/382/ANL2/NOR40121936
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