Kurztitel

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2001,

Typ

Vertrag - OPEC

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.08.2010

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

ANNEX römisch zwei

Umsatzsteuerrückvergütung

  1. Ziffer eins
    Die Befreiung von der Umsatzsteuer erstreckt sich auf Waren, Güter, Dienstleistungen (inklusive Gastgewerbe- und ähnliche Dienstleistungen), Nahrung und Getränke und Versorgungsgüter, die für den persönlichen Gebrauch gekauft wurden.
  2. Ziffer 2
    Die Umsatzsteuerbefreiung wird für Beträge von mindestens 1 000 österreichischen Schillingen pro Rechnung bis zu einem jährlichen Gesamtrückzahlungsbetrag von 40 000 österreichischen Schillingen gewährt.
  3. Ziffer 3
    Die Regierung gewährt auf Antrag die Rückvergütung an eine Einzelperson für die gesamte Umsatzsteuer, die für Güter und Dienstleistungen gezahlt wurde. Dieser Antrag muss alle Belege und andere Geschäftsaufzeichnungen enthalten, die eine Grundlage für die Berechnung des Betrages der bezahlten Steuer bieten. Diese Anträge können bei den zuständigen österreichischen Behörden zwei Mal jährlich eingereicht werden, und zwar am 1. Jänner und am 1. Juli jeden Jahres. Diese werden so schnell und prompt bearbeitet wie es möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR40121936