Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) Art. 26

Kurztitel

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 97/2010

Typ

Vertrag – OPEC

§/Artikel/Anlage

Art. 26

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 26

Allen von der OPEC beschäftigten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft oder mit ständigem Wohnsitz in Österreich werden die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden, so weit eingeräumt, als sie den von der Regierung anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Artikel 17 auf keinen Fall auf Angestellte der OPEC, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, und der Artikel 22 d) auf jeden Fall auf Angestellte der OPEC, die österreichische Staatsbürger oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind, anzuwenden sind. Sie haben darüber hinaus Zugang zu dem „Commissary“, das gemäß Artikel 22 Litera i, (iii) eingerichtet wird, wobei die Ausübung dieses Rechts durch das in der genannten Bestimmung vorgesehene Zusatzabkommen geregelt werden wird.

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR40121973

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/382/A26/NOR40121973

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