Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)
Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2010,
Vertrag – OPEC
Artikel 26
01.09.2010
19/20 Amtssitzabkommen
Allen von der OPEC beschäftigten Personen österreichischer Staatsbürgerschaft oder mit ständigem Wohnsitz in Österreich werden die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die im Rahmen dieses Abkommens gewährt werden, so weit eingeräumt, als sie den von der Regierung anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprechen, jedoch mit der Maßgabe, dass der Artikel 17 auf keinen Fall auf Angestellte der OPEC, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Österreich sind, und der Artikel 22 d) auf jeden Fall auf Angestellte der OPEC, die österreichische Staatsbürger oder Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich sind, anzuwenden sind. Sie haben darüber hinaus Zugang zu dem „Commissary“, das gemäß Artikel 22 Litera i, (iii) eingerichtet wird, wobei die Ausübung dieses Rechts durch das in der genannten Bestimmung vorgesehene Zusatzabkommen geregelt werden wird.
26.04.2023
10000559
NOR40121973