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Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) Art. 24

Kurztitel

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 108/2010

Typ

Vertrag – OPEC

§/Artikel/Anlage

Art. 24

Inkrafttretensdatum

28.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 24

  1. Absatz eins,Personen, die keine Angestellten der OPEC sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von der OPEC ermächtigt wurden, oder in Spezialorganen der OPEC, in Arbeitsgruppen oder sonstigen Hilfsorganen der OPEC arbeiten, und Vertreter anderen Organisationen oder sonstige Personen, die von der OPEC in amtlichen Obliegenheiten in den Amtssitzbereich eingeladen werden, genießen unbeschadet sonstiger Privilegien und Immunitäten, die ihnen aus anderen Gründen zustehen, Befreiung von jeglicher Jurisdiktion in bezug auf die von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und in bezug auf alle von ihnen in unmittelbarer Verbindung mit ihren amtlichen Obliegenheiten gesetzten Handlungen.
  2. Absatz 2,Weiters genießen sie den gleichen Schutz und die gleichen Repatriierungsmöglichkeiten für sich selbst, ihre Ehegatten, ihre unterhaltsberechtigten Verwandten und sonstige Haushaltsangehörige, wie sie die Regierung den Mitgliedern vergleichbaren Ranges der diplomatischen Vertretungsbehörden in der Republik Österreich in Zeiten internationaler Krisen einräumt.
  3. Absatz 3,In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Absatz 1 genannten Personen in der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von der OPEC empfangenen Gehälter und Bezüge während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR40121983

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/382/A24/NOR40121983

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