Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) Art. 21

Kurztitel

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 382/1974 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 108/2010

Typ

Vertrag – OPEC

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

28.09.2010

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 21

Die auf Grund des Artikels 20 eingeräumten Privilegien und Immunitäten werden den Betreffenden nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern um die unabhängige Ausübung ihrer Pflichten im Rahmen der OPEC zu gewährleisten. Demzufolge obliegt einem Mitgliedstaat sowie jedem Staat, der Beobachter entsendet, die Immunität seiner Vertreter oder des vom betreffenden Staat ernannten Gouverneurs in jedem Falle aufzuheben, in dem nach Beurteilung des Mitgliedstaates die Immunität den Lauf der Gerechtigkeit hemmen würde und in dem sie ohne Nachteil für die Zwecke, für die sie gewährt wurde, aufgehoben werden kann.

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

10000559

Dokumentnummer

NOR40121968

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/382/A21/NOR40121968

Navigation im Suchergebnis